Allgemeine Geschäftsbedingungen
In den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden Sie die Bestimmungen für die von Lucas Rham, Trailwerk, Alte Dorfstr. 5, 07333 Unterwellenborn (im Folgenden: Trailwerk) angebotenen Zweiradtouren.
Wichtiger Hinweis für die Teilnehmer:
Trailwerk ist Anbieter von geführten Zweiradtouren, die unterschiedliche Leistungsniveaus der Teilnehmer voraussetzen. Dafür ist es unverzichtbar, dass jeder Teilnehmer ehrlich seinen allgemeinen Gesundheits – und Trainingszustand einschätzt. Für alle Rückfragen zum Trainingszustand oder zum Leistungsniveau des Teilnehmers und der dazu passenden Tour, steht Trailwerk beratend zur Verfügung. Eine Einschätzung des Gesundheitszustandes ist im Zweifel vorab mit einem Arzt abzusprechen.
Auch während der Touren muss Trailwerk sich auf die gesunde Selbsteinschätzung der Teilnehmer verlassen. Kann ein Routenabschnitt oder ein Manöver nicht oder nicht vollkommen sicher ausgeführt werden, ist eine Rücksprache mit dem Guide erforderlich. Bei Bedarf muss der Streckenabschnitt schiebend bewältigt werden.
Die einzelnen Touren werden unter https://www.trailwerk.bike/ beschrieben. Dazu werden die persönlichen Voraussetzungen der Teilnehmer angegeben. Auf die Checkliste auf der angegebenen Internetseite wird hingewiesen.
Jede Tour beginnt mit einer Einweisung. Jeder Teilnehmer ist verpflichtet daran teilzunehmen.
1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten, in der jeweils gültigen Fassung, für alle mit Trailwerk geschlossenen Verträge.
(2) Teilnehmern können sowohl Unternehmer als auch Verbraucher sein.
(a) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
(b) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
2 Vertragsanbahnung und Vertragspartner; Buchung; Vertragsschluss
(1) Durch eine Buchungsanfrage gibt der Teilnehmer ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab. Der Vertragsschluss erfolgt mit Zugang der Buchungsbestätigung. Die Buchungsbestätigung wird per E-Mail an die vom Teilnehmer angegebene E-Mailadresse zugestellt. Kann Trailwerk der Buchungsanfrage nicht vollumfänglich entsprechen, erhält der Teilnehmer ein schriftliches Angebot. Der Vertragsschluss erfolgt dann durch die fernmündliche oder schriftliche Bestätigung des Teilnehmers.
(2) Mit der Buchungsanfrage oder der Bestätigung des Angebots von Trailwerk erkennt der Teilnehmer die Geltung dieser AGB an.
(3) Der Teilnehmer kann geeignete Dritte in seine Buchungsanfrage verbindlich einschließen. Geeignet sind diese Dritten dann, wenn sie die in § 5 dieser AGB benannten Voraussetzungen erfüllen. Der Teilnehmer bleibt alleiniger Vertragspartner von Trailwerk und ist zur Zahlung des Gesamtpreises verpflichtet, es sei denn, mit dem Dritten wurde ein gesonderter Vertrag geschlossen.
3 Leistungen; Leistungsänderung; Gutscheine
(1) Trailwerk bietet geführte Zweiradtouren an. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Buchungsbestätigung. Für seine Verpflegung hat der Teilnehmer selbst Sorge zu tragen. Die Verwendung von Abbildungen, Fotografien und Schilderungen auf https://www.trailwerk.bike/ dient lediglich der Beschreibung der angebotenen Touren und stellt keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Die Angaben zu Wegstrecken, Höhenmetern und Dauer der Touren sind unverbindliche Richtwerte.
(2) Nebenabreden und Sonderwünsche des Teilnehmers werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch Trailwerk Bestandteil des Vertrages.
(3) Trailwerk behält sich Änderungen oder Abweichungen an einzelnen Vertragsbestandteilen nach Vertragsschluss ausdrücklich vor, sofern diese notwendig sind und die gebuchte Zweiradtour in ihren wesentlichen Bestandteilen und ihrem wesentlichen Charakter nicht erheblich beeinträchtigt wird. Änderungen sind insbesondere dann notwendig, wenn Umstände vorliegen, die außerhalb des von Trailwerk beherrschbaren Verantwortungsbereichs liegen. Auf Ziff. 6 der AGB wird hingewiesen.
(4) Trailwerk bietet Gutscheine an. Inhaber eines Gutscheins können diesen auf alle von Trailwerk angebotenen Leistungen anrechnen lassen. Über einen etwaigen Restbetrag erhält der Teilnehmer einen neuen Gutschein. Die Gutscheine von Trailwerk sind drei Jahre gültig, beginnend mit dem Ende des Jahres in dem der Gutschein erworben wurde.
4 Preise und Zahlungsmodalitäten; Rechnungsversand per E-Mail
(1) Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preise ergeben sich aus dem jeweiligen Buchungsformular.
(2) Die Rechnung wird elektronisch an die vom Teilnehmer genutzte E-Mail-Adresse zugestellt.
(3) Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, innerhalb von sieben Tagen zur Zahlung fällig. Die Überweisung hat ausschließlich auf das auf der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen.
(4) Erfolgt die Buchung weniger als 24 Stunden vor dem Beginn der gebuchten Tour, ist die Zahlung am Tag der gebuchten Zweiradtour, vor dem Start, nachzuweisen.
(5) Zahlt der Teilnehmer den vereinbarten Betrag nicht fristgerecht bei Fälligkeit, gerät er in Verzug und ist verpflichtet, die Rechtsverfolgungskosten von Trailwerk (Mahngebühren, Verzugszinsen, Rechtsanwaltskosten u.ä.). Ein Teilnehmer, der sich noch am Tag der Durchführung der Zweiradtour in Verzug befindet, wird von der Teilnahme ausgeschlossen.
5 Persönliche Teilnahmevoraussetzungen; Ausschluss des Teilnehmers; Versicherung
(1) Die Teilnahme an den von Trailwerk angebotenen Touren setzt unterschiedliche persönliche Eignungen voraus. Dazu gehören insbesondere, aber nicht abschließend die Einsichtsfähigkeit, das Leistungsniveau, die körperliche Fitness und die Erfahrung. Trailwerk ist stets bemüht, die einzelnen Voraussetzungen möglichst genau auf der Webseite https://www.trailwerk.bike/ zu beschreiben. Teilnehmer, die sich nicht sicher sind, welche Zweiradtour für sie in Betracht kommt, sind verpflichtet, vor der Buchung Kontakt mit Trailwerk aufzunehmen. Eine Teilnahme von Personen unter 12 Jahren ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(2) Bei Durchführung der Zweiradtour gilt ausnahmslos eine Helmpflicht.
(3) Sollten der Teilnehmer die Voraussetzungen nicht erfüllen, so ist der Guide von Trailwerk berechtigt und verpflichtet, den Teilnehmer von der gesamten Tour oder einzelnen Teilen der Tour auszuschließen. Eine Rückerstattung des Buchungspreises ist im Falle des Ausschlusses wegen Nichterfüllung der Teilnahmevoraussetzungen ausgeschlossen.
(4) Das Angebot von Trailwerk beinhaltet keine Kranken – und / Unfallversicherungen für den Teilnehmer. Ein Abschluss einer solchen Versicherung wird dem Teilnehmer seitens Trailwerk dringend empfohlen.
6 Verlegung und Abbruch der Zweiradtour/-route; äußere Umstände (höhere Gewalt) und Witterung
(1) Trailwerk behält sich das Recht zu einer kurzfristigen Verlegung einer Zweiradtour aufgrund äußerer und von Trailwerk nicht beherrschbarer Einflüsse (Witterungsbedingungen, unvorhergesehene Ereignisse, höhere Gewalt u.ä.) ausdrücklich vor. Der Teilnehmer wird darüber umgehend informiert. Die Parteien vereinbaren dann gemeinsam einen Nachholtermin. Nicht beherrschbare äußere Einflüsse (höhere Gewalt) liegen insbesondere, aber nicht abschließend vor, bei Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben, Blitzschlag, Hagel und ähnlichen Unglücksfällen; Kriegen und inneren Unruhen; Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, Arbeitskämpfen (Streik / Aussperrung); Brand und Pandemien.
(2) Trailwerk behält sich zudem das Recht vor, die geplante Zweiradtourroute aufgrund äußerer und von Trailwerk nicht beherrschbarer Einflüsse (Witterungsbedingungen, Leistungsvermögen der Teilnehmer, körperlicher Zustand der Teilnehmer am Veranstaltungstag u.ä.) im Laufe der Tour abzuändern und / oder anzupassen, sofern die Änderung / Anpassung notwendig erscheint, um die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der Teilnehmer zu schützen. Ob eine Änderung oder Anpassung notwendig ist, entscheidet der Guide im eigenen Ermessen.
(3) Trailwerk behält sich das Recht vor, eine bereits gestartete Zweiradtour abzubrechen, sofern ein gesundheitlicher Notfall eintritt. Das ist vor allem der Fall, wenn sich der Guide während der Tour verletzt und keine weitere Begleitung stattfinden kann. Gleiches gilt, wenn ein Teilnehmer sich verletzt und eine Betreuung des Teilnehmers durch den Guide erfolgen muss.
7 Haftung von Trailwerk; Haftungsausschluss
Eine Haftung von Trailwerk ist ausgeschlossen.
Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Trailwerk, oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Trailwerk beruhen; dies gilt ebenfalls nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Trailwerk, oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Trailwerk beruhen.
8 Haftung des Teilnehmers
(1) Der Teilnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder durch die ihm zurechenbaren Dritten fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden.
(2) Verschuldensunabhängige Haftung
Der Teilnehmer haftet verschuldensunabhängig für Schäden aus denjenigen Gefahrenbereichen, die ihre Ursache ausschließlich in seiner Sphäre haben und außerhalb des von Trailwerk beherrschbaren Bereichs liegen. Dazu gehören insbesondere, aber nicht abschließend:
- Schäden, die infolge eines unsachgemäßen Gebrauchs des eigenen oder des Mietzweirades oder des jeweilig genutzten Zubehörs entstehen
- Schäden oder das Abhandenkommen eingebrachten Zubehörs wegen unzureichender Sicherung oder mangelnder Bewachung
- Schäden, die infolge der Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Teilnehmers aus diesen AGB bestehen.
Die verschuldensunabhängige Haftung wird dem Grunde nach begrenzt auf das typischerweise im Rahmen von Haftpflichtversicherungen versicherbare Risiko zum Zeitpunkt der Schadenentstehung. Zudem wird die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den typischerweise im Rahmen von Haftpflichtversicherungen versicherbare Risiko.
(3) Schäden sind Trailwerk sofort anzuzeigen.
9 Beendigung des Vertragsverhältnisse; Storno
(1) Trailwerk gestattet dem Kunden den Vertrag unter den Voraussetzungen dieser Ziffer der AGB vor dem Veranstaltungsbeginn durch eine Stornierung zu beenden. Danach ist keine Stornierung mehr möglich. Der Teilnehmer ist dann zur Zahlung der vereinbarten Gesamtvergütung verpflichtet.
(a) Die Stornierung bis zu 30 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn kann kostenfrei erfolgen. Danach (bis 14 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn) betragen die pauschalierten Stornierungskosten pauschal 50% der Gesamtvergütung. Danach ist keine kostenfreie Stornierung mehr möglich und die Gesamtvergütung muss gezahlt werden.
(b) Dem Teilnehmer, der Verbraucher ist, wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der pauschalierte Schaden bei Trailwerk nicht entstanden oder wesentlich geringer ist, als die angesetzte Pauschale.
(2) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10 Besondere Bestimmungen bei der Miete von Zweirädern
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen gelten bei der Miete von Zweirädern zusätzlich folgende Bestimmungen. Die Vermietung erfolgt zweckgebunden für die Tourenangebote des Veranstalters. Die Zweiräder sind nicht für den normalen Alltagsgebrauch und die Verwendung im Straßenverkehr ausgerüstet. Eine Ausstattung nach den Vorgaben der StVO zur Teilnahme von Zweirädern am Straßenverkehr ist nicht gegeben.
(1) Begriffsbestimmung Mietsache/n
Gegenstand der Miete sind die in der Buchungsbestätigung aufgeführten Zweiräder und das benötigte Zubehör (im Folgenden: Mietsache/n). Die vermieteten Zweiräder entsprechen dem üblichen Zustand
(2) Erfüllungsort; Gefahrübergang; Versandoption
(a) Erfüllungsort ist der Ort, der als Übergabeort von Trailwerk festgelegt wird.
(b) Die Mietsache/n werden zum Zeitpunkt des Beginnes des Mietverhältnisses am Erfüllungsort zur Abholung bereitgestellt und müssen bei Beendigung des Mietverhältnisses dort wieder abgegeben werden.
(c) Nach Bereitstellung der Mietsache/n geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung zum Zeitpunkt des Mietbeginns auf den Kunden über. Das gilt auch für den Fall, dass dieser die Mietsache/n verspätet abholen (Annahmeverzug).
(3) Dauer des Mietverhältnisses; verspätete Rückgabe
Die Dauer des Mietverhältnisses ist zeitlich auf den vom Teilnehmer verbindlich gebuchten Zeitraum befristet und kann der Buchungsbestätigung entnommen werden.
(a) Die Mietzeit beginnt zu der vorab vereinbarten Zeit an dem vereinbarten Tag der Bereitstellung und endet an dem in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zeitpunkt.
(b) Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache/n ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Miete für die Dauer der Vorenthaltung zu zahlen. Auf § 546 a BGB wird hingewiesen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt Trailwerk vorbehalten.
(4) Preise und Zahlungsbedingungen
Zusätzlich zu § 4 dieser AGB gilt:
(a) Die Abrechnung erfolgt pauschal
- nach Tagessatz bei einer Miete unabhängig einer gebuchten Zweiradtour. Angefangene Tage werden voll berechnet. Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag.
- nach Mietgebühr [gemäß Buchungsformular].
(b) Eine frühzeitige Rückgabe der Mietsache/n berührt die Höhe der vertraglich vereinbarten Miethöhe nicht.
(c) Trailwerk ist berechtigt eine Barkaution zu verlangen.
(5) Zusätzliche Pflichten des Teilnehmers beim Gebrauch der Mietsache/n
(a) Der Teilnehmer ist verpflichtet, die ihm überlassenen Mietsache/n in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten und diese schonend und pfleglich zu behandeln. Durch den Abschluss des Vertrages bestätigt der Teilnehmer, dass er mit dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache/n vertraut ist.
(b) Der Teilnehmer hat während der Mietdauer folgende Nebenpflichten / Obliegenheiten:
- Alle notwendigen und erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die Mietsache/n haben, sind zu ergreifen. Unbefugte sind ferner von jeder Benutzung der Mietsache/n auszuschließen. Der Kunde hat daher dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache/n durchgängig gesichert sind und nicht anderweitig benutzt werden. Eine Gebrauchsüberlassung der Mietsache/n an Dritte ist nicht gestattet.
- An der / den Mietsache/n angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt werden.
(c) Mängel, die während der Mietdauer an der / den Mietsache/n auftreten, sind Trailwerk sofort anzuzeigen.
(d) Bei Gebrauch der Mietsache/n sind die einschlägigen Vorschriften für die Teilnahme am Straßenverkehr zu erfüllen.
(e) Wartungs-, Pflege und Gebrauchsanweisungen von Trailwerk sind zwingend zu befolgen.
11 Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten / Fotos während der Touren
(1) Zum Abschluss und zur Durchführung erhebt Trailwerk als Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO personenbezogene Daten und verarbeiten diese auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b (vertraglich) und Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO (vorvertraglich). Weitere Datenschutzhinweise sind jederzeit abrufbar unter: https://www.trailwerk.bike/datenschutzrichtlinien/
(2) Zweck der Erhebung ist die Durchführung des geschlossenen Vertrages.
(3) Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nur dann statt, wenn dies im Rahmen der gebuchten Leistung unbedingt erforderlich ist.
(4) Die Daten werden automatisch gelöscht, wenn der Zweck der Verarbeitung erfüllt ist und gesetzliche Vorgaben die Löschung erlauben.
(5) Der Teilnehmer hat als Betroffener grundsätzlich die folgenden Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung:
- Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)
- Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)
- Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO)
- Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO)
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18f. DSGVO)
- Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
- Das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde
12 Sonstige Vereinbarungen, Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand
Sofern der Teilnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gera ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Teilnehmer oder aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(2) Änderungsvorbehalt
Trailwerk behält sich das Recht vor, diese AGB aufgrund sachlicher Gründe abzuändern. Diese Gründe können bestehen aus Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung, behördlichen Anordnungen, Allgemeinverfügungen oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse. Über eine geplante Änderung wird Trailwerk den Teilnehmer in Kenntnis setzen. Der Teilnehmer erhält dann die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 14 Tagen, Widerspruch gegen die Änderung zu erheben.
(3) Salvatorische Klausel
Soweit eine oder mehrere Klauseln unwirksam sind oder werden, werden die Übrigen hiervon nicht berührt.
Stand Januar 2024